Die in der Überschrift aufgeworfene Frage drängt sich auf, wenn man in den letzten Jahrzehnten immer wieder beobachten muss, wie zunehmend unbekümmert und fahrlässig man mit den Rechten der Bürger umgeht und wie wenig man zum Teil ganz offenbar vorsätzlich von Seiten der Ministerien und Verwaltungen die gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Bevor wir zu den Rechtsübergriffen im Zusammenhang mit dem Amateurfunk kommen, hier einige Beispiele aus anderen Bereichen. Zu Beginn des öffentlichen
Fernsehempfangs über Satelliten hat die Deutsche Bundespost jedem, der
sich eine Satellitenempfangsantenne bauen wollte, eine nicht unbeträchtliche
Gebühr abverlangt. Sie hat praktisch den Artikel 5 des Grundgesetzes
verkauft. Das war von vorne herein nicht rechtmäßig. Die vielen Millionen
DM, die sie dabei unrechtmäßig eingenommen hat, hat sie aber nicht
zurückgezahlt! Da werden von den Gemeinden Erschließungsgebühren kassiert für Strassen, die schon vor 70 Jahren fertig gestellt worden sind. In einem solchen Fall fand sich in dem Archiv des zuständigen Verwaltungsgerichtes ein Erschließungsbescheid, bei dem ein seinerzeitiger Beamter an den Rand geschrieben hatte: „Bitte geheim halten, die An-wohner haben zu viel Erschließungsgebühren bezahlt!!!“ Herausgekommen war dieser Vorgang dadurch, dass man für diese Strasse erneut Er-schließungsgebühren kassieren wollte - usw. usw. Ein besonders eklatanter
Fall des vorsätzlichen, ganz eindeutig von langer Hand vorbereiteten
Rechtsbruchs ist im Bereich des Amateurfunks geschehen. Gemäss Artikel 4 –
Grundsatzdokumente der In-ternationalen Fernmeldeunion – sind
die beiden Vollzugsordnungen Bestandteil dieses deutschen Gesetzes.
Unter Abs.3 ist bestimmt, dass die Vollzugsordnungen (die Vollzugsordnung
für Das Amateurfunkgesetz wurde seinerzeit auf An-regung des Allierten Kontrollrates (Bipartite-Control-Office) von der damaligen deutschen Fernmeldebehörde erstellt und formuliert. Danach wurde es mehrfach im damaligen Wirtschaftsrat, vergleichbar mit dem jetzigen Bundestag, gelesen und am 14. 3. 1949 in Kraft gesetzt. Der Alliierte Kontrollrat hatte lediglich darauf geachtet, dass sich bei der Formulierung des entgültigen Gesetzestextes keine Passage einschleichen konnte, die es zugelassen hätte, dass sich willkürliche, staatliche Gewalt gegen Funkamateure richtet könnte. So heißt es z.B. in der Begründung zu diesem Gesetz: „Wegen des vorwiegend techni-chen Inhaltes der Durchführungsverordnung und wegen der im Weltnachrichtenvertrag festgelegten Verantwortung der Verwaltung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Amateurfunkbetriebes ist die Ermächtigung zum Erlass der Durchführungsverordnung für den Direktor der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen vorgesehen (§7)“. Folgerichtig beinhaltete
die zum Gesetz gehören-de Durchführungsverordnung einige für diesen
Artikel wichtige, zwingende Rechtsvorschriften. So wurde,
den allgemeinen Rechtsstaatsprinzipien Des Weiteren bezog sich der
§16 mit der Über-schrift: „Störungen und Maßnahmen bei Störungen“
im übergeordneten Abs. 1 nur auf die Störungen, die im Gesetz zu dem
Weltnachrichtenvertrag bzw. späteren Internationalen Fernmeldevertrag
und der darin enthaltenen Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk)
gesetzlich definiert waren. War die Amateurfunkanlage technisch einwandfrei
und wurde sie im Rahmen der Genehmigungsauflagen betrieben, so waren
Störungen außerhalb der international festgelegten Amateurfunkfrequenzen
unmöglich. Infolge des-sen wurden die Beamten in den vor Ort tätigen
Funkstörungsmessdiensten innerhalb der Verwaltungsanweisung zu diesem
§16 angewiesen, zwi-schen einer „Störung“ und einer
„Störenden Beeinflussung“ zu unterscheiden. So stand in den vielen Jahrzehnten bis 1977 im Pkt. 9 der Verwaltungsanweisung: ...“Bei der Störungsbearbeitung ist zwischen einer „Störung“ und einer „Störenden Beeinflussung“ zu unterscheiden!“ Eine „Störung“ wird (sinngemäß) durch eine Ne-benaussendung der Funkanlage verursacht. Eine „Störende Beeinflussung“ wird (zusammengefasst) durch technische Mängel oder Unzulänglichkeiten von fremden Geräten oder Anlagen verursacht. Stellte sich bei der Störungsbearbeitung das eine oder das andere heraus, so wurde der Betreiber der verursachenden Anlage aufgefordert für Abhil-fe zu sorgen. Eine völlig korrekte und rechtlich nicht zu beanstandende Vorgehensweise. Um die im Folgenden zu beschreibenden Rechts-brüche durch verschiedene Ministerien und die den Amateurfunk durch zu führenden Verwaltungen, wie zunächst durch die Deutschen Bundespost dann als Rechtsnachfolgerin das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT), danach umformuliert als Regulierungs-Behörde für Post und Telekommunikation (Reg. TP), (jetzt Bundesnetzagentur - BNetzA), besser zu verstehen, waren diese Vorbemerkungen notwendig. Ab 1980 erschien in der Verwaltungsanweisung
zur Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz vom 14.3.49 die Anweisung
an die han-delnden Beamten vor Ort, sie sollen bei der Störungsbearbeitung
messtechnisch nicht mehr nach der Ursache irgendwelcher Schwierigkeiten
suchen, sondern sie sollen nur noch prüfen, ob der Betreiber einer Amateurfunkstelle
seine Genehmigungsauflagen einhält oder nicht. Hält er sie nicht ein,
wird er entsprechend belastet. Hält er sie aber ein, dann wird er auch
belastet! Im Ergebnis sollte der Funkamateur immer belastet werden.
Diese Verfahrensweise war
und ist rechtswidrig. So wehrte sich z.B. der Leiter
eines Funkstörungsmessdienstes nach dieser Anweisung zu verfahren um
nachweisbar „wissentlich schuldlose Bürger“
mit der Macht einer Behörde zu belasten (Straftatbestand!). Unter Zeugen
sagte er aktenkundig aus, dass er daraufhin zu seinem Dienstvorgesetzten
gerufen worden sei. Dieser habe ihn unwiderruflich dienstlich angewiesen
und verpflichtet: ....“..sobald Funkamateure in Fälle
der Beeinflussung von Rundfunk- und Fernsehanlagen verwickelt seien,
so habe er diese mit allerschärfsten Auflagen zu belegen, und
zwar ohne Rücksicht auf die Schuldfrage!!“------ Wie dem Verfasser von den handelnden Beamten immer wieder zugetragen wurde, war der Hintergrund für diese ungeheure Anweisung, dass aus-gerechnet die Vertreter der Industrie, die diese mit versteckten Mängeln behafteten Gräte zum Nach-teil der Käufer auf den Markt gebracht hatten, das jeweils zuständige Ministerium mehr oder weniger vereinnahmt hatten. Die Hersteller solcher Geräte hatten regelmäßig die Käufer nicht darüber aufgeklärt, dass ihre Erzeugnisse in der Nähe von ordnungsgemäß betriebenen Funkanlagen ganz allgemein nicht bestimmungsgemäß betrieben werden können. Sie waren und sind infolgedessen nachbesserungsverpflichtet. Um die Nachbesserungskosten wenigstens der Geräte, die in der Nähe von Amateurfunkstellen unangenehm auffielen, zu sparen, gaben sie „Anweisung“, die beteiligten Funkamateure kurzerhand so zu belasten, dass die Mängel ihrer Geräte nicht mehr auffielen. Der Verfasser war selbst Opfer dieser Anweisung. Ihm wurde eine Sendeleistungsbeschränkung auf 4 Watt im 80m-Band, also praktisch ein Sendeverbot, auferlegt. Begründet wurde das damit, weil im Nachbarhaus ein Videorecorder mit nachweisbaren Mängeln aufgestellt worden war. Der Verfasser konnte, letztlich unter der Androhung den Staatsanwalt zu informieren, erreichen, dass die Ordnungsverfügung zurück gezogen wurde. Er musste dann aber feststellen, dass man andere Funkamateure in gleicher Weise rechtswidrig zu belasten versuchte. In einer Serie von gerichtsverwertbaren Schreiben, einschließlich der Auflistung der dazugehörenden Gesetzesstellen wies er auf die nicht gegebene Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise hin. Alles ohne Erfolg. Im Gegenteil. Da der immer wieder zur Begrün-dung der belastenden Ordnungsverfügungen missbrauchte §16 (DV-AfuG) der Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz (vergl. Abs. 1) keine Rechtsbasis für diese Ordnungsverfügungen war, entschloss man sich den 4. Versuch zu unternehmen, das Amateurfunkgesetz so zu ändern, dass auf diese Art diese Verfahrenspraxis scheinlegalisiert werden sollte. Die neu in den Bundestagsauschuss für Post und Telekommuni-kation eingezogenen Mitglieder des Bundestages ließen sich durch die Begründung im Referentenentwurf des neu in Kraft zu setzenden Amateurfunkgesetzes täuschen, und schlugen tatsächlich dem Bundestag die Ratifizierung vor, was zur In-kraftsetzung des Amateurfunkgesetzes von 1997 führte.. Allerdings: Aus rechtlichen Gründen war die mehr-fache Erwähnung, dass der Amateurfunkdienst ein Funkdienst ist, unerlässlich (vergl. §2, Abs. 2 und 3 des Amateurfunkgesetzes). Damit war auch hier wieder gesetzlich bestimmt, dass nach wie vor auch der Amateurfunkdienst als Funkdienst unter die allgemeinen, für alle Funkdienste rechtsver-bindlichen Regelungen der VO-Funk fällt. Unter allgemeine Regelungen fallen z.B. hier besonders die Störfallregelung, die gesetzlichen Definitionen der verschiedenen Ausdrücke usw. Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie auch führende Mitglieder des Bundestages getäuscht wurden. Den nächsten Versuch, Funkamateure
wegen technischer Mängel fremder Geräte belasten zu dürfen unternahm
man mit dem §17 der neuen Amateurfunkverordnung zum Amateurfunkgesetz
von 1997. Insgesamt sechs mal (!) versuchte man das rechtswidrige
Vorhaben in einer Aufbauschung von Text zu verstecken, damit es bei
der Rechtsförmlichkeitsprüfung im Justizministerium „durchrutscht“.
Durch die Wachsamkeit des Verfassers und durch den Einsatz einiger anderer,
führender Funkamateure im DARC konnte das aber verhindert werden.
Vor diesem Hintergrund wird
verständlich, warum man seit Jahren die alte, aber noch in Kraft
befindliche VO-Funk, auch bei der Vertriebsstelle für amtliche Blätter,
nicht mehr kaufen kann. Auf die-se Weise hat man seit Jahren verhindert,
dass der interessierte deutsche Bürger sich ggf. über die für ihn
wichtige Rechtssituation informieren kann. „17. 3. 2005 Dieser zwar vom Wirtschaftsminister
unterschriebene, aber mit Sicherheit wie üblich von seinen Mitarbeitern
formulierte Brief, beinhaltet eine Serie von Widersprüchen. Die Aussagen
zur Rechtssituation entsprechen nicht der Rechtslage und sie sind auch
in der Formulierung verändert worden. Dass die infrage kommenden
Mitarbeiter ihrem eigenen Dienstherren einen solchen, nicht der Rechtslage
entsprechenden Brief, zur Unterschrift vorlegen konnten, ist erstaunlich.
Weiterhin ist die Formulierung „der Umsetzung der VO-Funk“ nicht dem Gesetzestext entsprechend. In der zitierten, gesetzlichen Ermächti-gungsgrundlage ist enthalten, dass (zusammen-gefasst) die „Ermächtigung zum Erlass und Veröffentlichung der Vollzugsordnungen, hier Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk), auf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übergeht“. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Teile, sondern auf die Inkraftsetzung und Veröffentli-chung der gesamten aktuellen VO-Funk! Es ist wohl unstrittig, dass die zuständigen öffentli-chen Verwaltungen international auftragsgemäß für die Bundesrepublik Deutschland handeln. Ebenso unstrittig ist es aber auch, dass sie national die Rechte und Pflichten der betroffenen Bürger verwalten. Dies gilt hier besonders für den internationalen Amateurfunk (vergl. u.a. Art.6, BGBL Teil II, v. 19. Nov. 2001). Der Herr Bundesminister
Wolfgang Clement räumte in seinem obigen Schreiben ein, dass die VO-Funk
für alle Mitgliedsstaaten, einschließlich der Bundesrepublik Deutschland,
und deren Verwaltungen rechtsverbindlich sind. Das heißt, dass die Verwaltungen,
die in der VO-Funk niedergelegten Verpflichtungen einzuhalten haben.
Wie soll ein Bürger, der
mit einem nicht rechtmä-ßigen, belastenden Verwaltungsakt überzogen
worden ist, die Rechtswidrigkeit dieses Aktes nachweisen, wenn man ihm
die gesetzlichen Bestimmungen vorenthält? Liegt hier Absicht vor?
Will das BMWA sich hier bewusst, aus welchen Gründen auch immer, selbst
einen rechtsfreien Raum schaffen, in dem es dann willkürlich entscheiden
kann? (Vergl. Willkürverbot !!) Auch aus diesen Gründen geht es den, in seinem Brief erwähnten, „interessierten Kreisen“ darum, dass die vollständige VO-Funk als Bestandteil eines deutschen Gesetzes den betroffenen deutschen Bürgern, in ihrer Landessprache deutsch, amtlich zur Kenntnis gebracht wird. Dass die Bürger darauf einen Rechtsanspruch haben, geht bereit aus der Tatsache hervor, dass die VO-Funk in den letzten ca. 50 Jahren bislang immer ordnungsgemäß in der jeweilig aktualisierten Form vollständig amtlich in Kraft gesetzt worden ist. Dieser Rechtsanspruch geht
u.a. auch ganz aktuell aus der EU-Direktive 2004/108 hervor in der es
auf S.1 unter(2) heißt: L390/24 Amtsblatt der Europäischen Union 31.12.2004
- Richtlinie 2004/108 EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Auf die VO-Funk muss immer dann zurück gegriffen werden, wenn in einem nachrangigen Gesetz die in der VO-Funk enthaltenen, allgemeinen, unveränderbaren Regelungen, wie z.B. die verschiedenen Begriffsdefinitionen, die Störfallregelung usw. nicht enthalten sind. Das ist z.B. beim Amateurfunkgesetz und der dazu gehörenden Amateurfunkverordnung der Fall. Insofern ist es mehr als unverständlich, wenn in diesem Brief, aber auch von anderen Stellen aus dem Bundeswirtschaftsministerium ( z.B. schriftlich von Herrn Dr. Frank Göbbels, VII /A4) immer wieder behauptet wird: „.....die VO-Funk entfalte in Deutschland keine Rechtswirkung!“ Es bedarf wohl keiner Frage, dass es gelungen ist nachzuweisen, dass genau das Gegenteil zwin-gend richtig ist. Die in der Überschrift aufgeworfene Frage, ob wir im Zusammenhang mit dem Amateurfunk, noch in einem Rechtsstaat leben, ist im Übrigen von einem Richter am Verwaltungsgericht Gießen bereits beantwortet worden. Er hat in einem Fall, bei dem ein Funkamateur durch die Reg TP wegen technischer Mängel fremder Geräte belastet worden war, dieser mehrfach vorgeworfen, sie, die Beklagte habe nicht rechtsstaatlich gehandelt! Übrigens: Bereits 1935 hatte
die damalige Reichs-post eine Rechtsverordnung auf der Basis des Fernmeldeanlagengesetzes
erlassen, wonach die damaligen Funkamateure ihren Betrieb aufnehmen
konnten. In den Genehmigungsauflagen hatte man sich damals schon „..an
den Weltnachrichtenvertrag nebst Vollzugsordnung für den Funkdienst..“
gehalten und mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen. Eine Kopie der
ungekürzten Rechtsverordnung von 1935, sowie die übrigen Beweisunterlagen
liegen der Redaktion vor. (ergänzte Version des Artikels von Arno Weide-mann, DL9AH, aus dem Funk-Telegramm 2/2006)
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