Leben deutsche Funkamateure noch in einem Rechtsstaat ?

von Arno Weidemann, DL9AH

Dieser Artikel kann bei Rechtsstreitigkeiten zur Vorinformation des eigenen Rechtsanwaltes und des Gerichtes dienen. Der Verfasser empfiehlt von daher, ihn besonders aufzubewahren oder abzuspeichern. Er kann per email angefordert werden: Funk-Telegramm@t-online.de 

Die in der Überschrift aufgeworfene Frage drängt sich auf, wenn man in den letzten Jahrzehnten immer wieder beobachten muss, wie zunehmend unbekümmert und fahrlässig man mit den Rechten der Bürger umgeht und wie wenig man zum Teil ganz offenbar vorsätzlich  von Seiten der Ministerien und Verwaltungen die gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Bevor wir zu den Rechtsübergriffen im Zusammenhang mit dem Amateurfunk kommen, hier einige Beispiele aus anderen Bereichen.

Zu Beginn des öffentlichen Fernsehempfangs über Satelliten hat die Deutsche Bundespost jedem, der sich eine Satellitenempfangsantenne bauen wollte, eine nicht unbeträchtliche Gebühr abverlangt.   Sie hat praktisch den Artikel 5 des Grundgesetzes verkauft. Das war von vorne herein nicht rechtmäßig. Die vielen Millionen DM, die sie dabei unrechtmäßig eingenommen hat, hat sie aber nicht   zurückgezahlt!
Auf den Autobahnen, also auf Schnellstraßen, wechseln Geschwindigkeitsbeschränkungen   zwischen 80 und 120 Km/h an  nicht unfallträchtigen Stellen, also ohne Grund, ständig ab, damit der, der Straßensituation angepasste Autofahrer diese   Geschwindigkeitsbegrenzungen möglichst überschreitet. Radarfallen sorgen dann für die Geldeinnahme.

Da werden von den Gemeinden Erschließungsgebühren kassiert für  Strassen, die schon vor 70 Jahren fertig gestellt worden sind. In einem solchen Fall fand sich in dem Archiv des zuständigen Verwaltungsgerichtes ein Erschließungsbescheid, bei dem ein seinerzeitiger Beamter an den Rand geschrieben hatte: „Bitte geheim halten, die An-wohner haben zu viel Erschließungsgebühren bezahlt!!!“ Herausgekommen war dieser Vorgang dadurch, dass man für diese Strasse erneut Er-schließungsgebühren kassieren wollte -  usw. usw.

Ein besonders eklatanter Fall des vorsätzlichen, ganz eindeutig von langer Hand vorbereiteten Rechtsbruchs ist im Bereich des Amateurfunks geschehen. 
Wegen der komplexen Zusammenhänge hier zu-nächst einige Vorbemerkungen.
Dem Physikprofessor Heinrich Hertz schreibt man die Entdeckung der elektromagnetischen Wellen, den sogenannten Funkwellen zu.
Während er sich im wesentlichen um die theoretischen Zusammenhänge gekümmert hatte, haben Marconi, Graf Arco usw. die ersten Funkübertragungen erprobt. Da es zu dieser Zeit naturgemäß keine Fachleute auf diesem Gebiet geben konnte, waren diese Pioniere des Funkwesens die ersten Funkamateure. Die Öffentlichkeit hat diesen Leuten viel zu verdanken, denn ohne sie gäbe es heute weder Rundfunk noch Fernsehen noch sonst eine drahtlose Nachrichtenübermittlung. Und auch heute leisten die ca. 5 bis 6 Millionen Funkamateure auf der   ganzen Welt Erstaunliches. Sie haben eigene, besonders preiswert  erstellte Satelliten am Himmel, sie entwickeln kostengünstige und besonders raffinierte Geräte und Rechnerprogramme, usw. und ----sie setzen ihr ganz beson-ders ausgebildetes Innovations- und Improvisationsgeschick  sofort für die Öffentlichkeit ein, wenn es notwendig ist. Der spektakuläre Einsatz der Funkamateure während  des Balkankrieges vor gut 10 Jahren und der jüngsten Tsunamika-tastrophe in Asien sollen nur 2 Beispiele sein. 
Heute haben die internationalen, privatwissen-schaftlich tätigen Funkamateure, die im wesentli-chen Elektro- oder Elektronikprofis      sind, in na-hezu allen Ländern eine rechtliche Basis für ihre Tätigkeit. 
Die Internationale Fernmeldeunion (ITU) ist 1865 zwischen 20 europäischen Ländern, einschließlich Deutschland, gegründet worden. Sie umfasst mitt-lerweile 189 Mitgliedsstaaten. Nach dem Kriege, seit 1959 gehört die Bundesrepublik Deutschland wieder dieser Union an. 
Der zwischen den Mitgliedern ausgehandelte in-ternationale, völkerrechtliche Vertrag, der in seinen verbindlichen Vorgaben entsprechend in allen Staaten in nationales Recht überführt werden  muss, hatte zunächst die Bezeichnung  Weltnachrichtenvertrag, danach Internationaler Fernmeldevertrag und ist als Gesetz zu der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion in der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2001 im Bundesgesetzblatt, Teil II, Nr. 33, S. 1121 erschienen und ist damit unmittelbar geltendes Recht. In diesem Gesetz ist auch der Amateur-funkdienst definiert und in seinen Grundzügen geregelt.

Gemäss Artikel 4 – Grundsatzdokumente der In-ternationalen Fernmeldeunion – sind die beiden Vollzugsordnungen Bestandteil dieses deutschen Gesetzes. Unter Abs.3 ist bestimmt, dass die Vollzugsordnungen (die Vollzugsordnung für 
internationale Fernmeldedienste und die Vollzugs-ordnung für den Funkdienst )  für alle Mitgliedsstaaten verbindlich sind; also auch für die Bundesrepublik Deutschland. 
Tatsächlich hatte das erste, vorkonstitutionelle Amateurfunkgesetz in Deutschland nach dem 2. Weltkrieg  schon damals eine ausdrückliche Bindung an den damaligen Weltnachrichtenvertrag. In diesem Gesetz hieß es: „Eine Amateurfunkstelle ist eine Funkstelle im Sinne des Weltnachrichtenvertrages!“ Damit waren Funkamateure, und die durchführende Verwaltung, ausdrücklich Rechtsunterworfene dieses Gesetzes und damit gleichzeitig Rechtsunterworfene der Vollzugsordnung für den Funkdienst.

Das Amateurfunkgesetz wurde seinerzeit auf An-regung des Allierten Kontrollrates  (Bipartite-Control-Office) von der damaligen deutschen        Fernmeldebehörde erstellt und formuliert. Danach wurde es mehrfach im damaligen Wirtschaftsrat, vergleichbar mit dem jetzigen Bundestag, gelesen und am 14. 3. 1949 in Kraft gesetzt. Der Alliierte Kontrollrat hatte lediglich darauf geachtet, dass sich bei der Formulierung des entgültigen Gesetzestextes keine Passage einschleichen konnte, die  es zugelassen hätte, dass sich willkürliche, staatliche Gewalt gegen Funkamateure richtet könnte. So heißt es z.B. in der Begründung zu diesem Gesetz: „Wegen des vorwiegend techni-chen Inhaltes der Durchführungsverordnung und wegen der im Weltnachrichtenvertrag festgelegten Verantwortung der Verwaltung für eine ordnungsgemäße Durchführung des Amateurfunkbetriebes ist die Ermächtigung zum Erlass der Durchführungsverordnung  für den Direktor der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen vorgesehen (§7)“. 

Folgerichtig beinhaltete die zum Gesetz gehören-de Durchführungsverordnung  einige für diesen Artikel wichtige,  zwingende Rechtsvorschriften.  So wurde, den allgemeinen Rechtsstaatsprinzipien 
entsprechend, der Funkamateur im §13 bei der „Überprüfung der Amateurfunkstelle“ lediglich dar-auf überprüft, ob seine eigene     Amateurfunkstelle technisch einwandfrei war und ob sie im Rahmen der Genehmigungsauflagen betrieben wurde. Völlig normal, wenn man vergleichsweise an die Überprüfung des eigenen Kraftfahrzeuges durch den TÜV denkt.

Des Weiteren bezog sich der §16 mit der Über-schrift: „Störungen und Maßnahmen bei Störungen“  im übergeordneten Abs. 1 nur auf die Störungen, die im Gesetz zu dem Weltnachrichtenvertrag bzw. späteren Internationalen Fernmeldevertrag und der darin enthaltenen Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk) gesetzlich definiert waren. War die Amateurfunkanlage technisch einwandfrei und wurde sie im Rahmen der Genehmigungsauflagen betrieben, so waren Störungen außerhalb der international festgelegten Amateurfunkfrequenzen unmöglich. Infolge des-sen wurden die Beamten in den vor Ort tätigen Funkstörungsmessdiensten innerhalb der Verwaltungsanweisung zu diesem §16 angewiesen,  zwi-schen einer „Störung“ und einer „Störenden Beeinflussung“ zu unterscheiden. 
Diese Unterscheidung war notwendig, weil es auch in der Nähe einer völlig einwandfreien Funkanlage zu Empfangsbeeinträchtigungen, allerdings nur bei technisch mangelhaften, fremden Geräten kommen konnte, und auch heute noch kommen kann. Solche Funktionsbeeinträchtigungen  fremder Geräte sind keine „Störungen“, sondern sie sind auf elektromagnetische Unverträglichkeiten dieser fremden Geräte zurück zu führen und wurden daher als „Störende Beeinflussungen“ bezeichnet.

So stand in den vielen Jahrzehnten bis 1977 im Pkt. 9 der Verwaltungsanweisung: ...“Bei der Störungsbearbeitung ist zwischen einer „Störung“ und einer „Störenden Beeinflussung“ zu unterscheiden!“

Eine „Störung“ wird (sinngemäß) durch eine Ne-benaussendung  der Funkanlage verursacht. Eine „Störende Beeinflussung“ wird (zusammengefasst) durch technische Mängel oder Unzulänglichkeiten von fremden Geräten oder Anlagen verursacht. 

Stellte sich bei der Störungsbearbeitung das eine oder das andere heraus, so wurde der Betreiber der verursachenden Anlage aufgefordert für Abhil-fe zu sorgen. Eine völlig korrekte und rechtlich nicht zu beanstandende Vorgehensweise.

Um die im Folgenden zu beschreibenden Rechts-brüche durch verschiedene Ministerien und die den Amateurfunk durch zu führenden Verwaltungen, wie zunächst durch die Deutschen Bundespost dann als Rechtsnachfolgerin das Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT), danach umformuliert als Regulierungs-Behörde für Post und Telekommunikation (Reg. TP), (jetzt Bundesnetzagentur - BNetzA), besser zu verstehen, waren diese Vorbemerkungen notwendig. 

Ab 1980 erschien in der Verwaltungsanweisung  zur Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz vom 14.3.49 die Anweisung an die han-delnden Beamten vor Ort, sie sollen bei der Störungsbearbeitung messtechnisch nicht mehr nach der Ursache irgendwelcher Schwierigkeiten suchen, sondern sie sollen nur noch prüfen, ob der Betreiber einer Amateurfunkstelle seine Genehmigungsauflagen einhält oder nicht. Hält er sie nicht ein, wird er entsprechend belastet. Hält er sie aber ein, dann wird er auch belastet! Im Ergebnis sollte der Funkamateur immer belastet werden.
Das heißt, tauchte in der Nähe einer technisch einwandfreien, nicht zu beanstandenden, genehmigten Amateurfunkstelle ein technisch mangelhaftes, elektromagnetisch unverträgliches Gerät auf, so wurde nicht der Betreiber dieses Gerätes auf die Mangelhaftigkeit seines Gerätes aufmerk-sam gemacht, so wie das bis heute bei allen ande-ren gleich zu behandelnden Funkdiensten gemacht wird, sondern der völlig schuldlose „kleine“ Funkamateur wurde bis hinunter zu einem quasi Sendeverbot belastet und zwar völlig unabhängig davon welchen Aufwand der Inhaber bisher getrieben hatte und welchen Gegenwert die Funkanlage hatte! 

Diese Verfahrensweise war und ist rechtswidrig. 
Sie verstößt nicht nur gegen spezielles Recht, sondern sie verstößt eindeutig gegen die Rechts-pfeiler eines jeden Rechtsstaates. Offenkundig wird das sofort, wenn der geneigte Leser sich im übertragenen Sinne vorstellt, er sei nicht nur für sein eigenes Auto verantwortlich, sondern er sei auch noch verantwortlich für das Auto des Nachbarn. Und wenn dieser mit z.B. defekten Bremsen an seinem Auto einen Unfall verursacht, dann wird ggf. nicht dem Nachbarn, sondern ihm, dem geneigten Leser die Fahrerlaubnis entzogen. 

So wehrte sich z.B. der Leiter eines Funkstörungsmessdienstes nach dieser Anweisung zu verfahren um nachweisbar  „wissentlich schuldlose Bürger“  mit der Macht einer Behörde zu belasten (Straftatbestand!). Unter Zeugen sagte er aktenkundig aus, dass er daraufhin zu seinem Dienstvorgesetzten gerufen worden sei. Dieser habe ihn unwiderruflich dienstlich angewiesen und verpflichtet:  ....“..sobald Funkamateure in  Fälle der Beeinflussung von Rundfunk- und Fernsehanlagen verwickelt seien, so habe er diese mit allerschärfsten Auflagen zu belegen,  und zwar ohne Rücksicht auf die Schuldfrage!!“------
Bezeichnender Weise wurde er kurze Zeit später aus dem langjährigen Funküberwachungsbereich in eine artfremde, andere Abteilung versetzt.

Wie dem Verfasser von den handelnden Beamten immer wieder zugetragen wurde, war der Hintergrund für diese ungeheure Anweisung,  dass aus-gerechnet die Vertreter der Industrie, die diese mit versteckten Mängeln behafteten Gräte zum Nach-teil der Käufer auf den Markt gebracht hatten, das jeweils zuständige Ministerium mehr oder weniger vereinnahmt hatten. Die Hersteller solcher Geräte hatten regelmäßig die Käufer nicht darüber aufgeklärt, dass ihre Erzeugnisse in der Nähe von ordnungsgemäß betriebenen Funkanlagen ganz allgemein nicht bestimmungsgemäß betrieben werden können. Sie waren und sind infolgedessen nachbesserungsverpflichtet. Um die Nachbesserungskosten wenigstens der Geräte, die in der Nähe von Amateurfunkstellen unangenehm auffielen, zu sparen, gaben sie „Anweisung“, die beteiligten Funkamateure kurzerhand so zu belasten, dass die Mängel ihrer Geräte nicht mehr auffielen.

Der Verfasser war selbst Opfer dieser Anweisung. Ihm wurde eine Sendeleistungsbeschränkung auf 4 Watt im 80m-Band, also praktisch ein Sendeverbot, auferlegt. Begründet wurde das damit, weil im Nachbarhaus ein Videorecorder mit nachweisbaren Mängeln aufgestellt worden war. Der Verfasser konnte, letztlich unter der Androhung den Staatsanwalt zu informieren, erreichen, dass die Ordnungsverfügung zurück gezogen wurde. Er musste dann aber feststellen, dass man andere Funkamateure in gleicher Weise rechtswidrig zu belasten versuchte. In einer Serie von gerichtsverwertbaren Schreiben, einschließlich der Auflistung der dazugehörenden Gesetzesstellen wies er auf die nicht gegebene Rechtmäßigkeit dieser Verfahrensweise hin. Alles ohne Erfolg. 

Im Gegenteil. Da der immer wieder zur Begrün-dung der belastenden Ordnungsverfügungen missbrauchte §16 (DV-AfuG) der Durchführungsverordnung zum Amateurfunkgesetz (vergl. Abs. 1) keine Rechtsbasis für diese Ordnungsverfügungen war, entschloss man sich den 4. Versuch zu unternehmen, das Amateurfunkgesetz so zu ändern, dass auf diese Art diese Verfahrenspraxis scheinlegalisiert werden sollte. Die neu in den Bundestagsauschuss für Post und Telekommuni-kation eingezogenen Mitglieder des Bundestages ließen sich durch die Begründung im Referentenentwurf des neu in Kraft zu setzenden Amateurfunkgesetzes täuschen, und schlugen tatsächlich dem Bundestag die Ratifizierung vor, was zur In-kraftsetzung des Amateurfunkgesetzes von 1997 führte..

Allerdings: Aus rechtlichen Gründen war die mehr-fache Erwähnung, dass der Amateurfunkdienst ein Funkdienst ist, unerlässlich (vergl. §2, Abs. 2 und 3 des Amateurfunkgesetzes). Damit war auch hier wieder gesetzlich bestimmt, dass nach wie vor auch der Amateurfunkdienst als Funkdienst unter die allgemeinen, für alle Funkdienste rechtsver-bindlichen Regelungen der VO-Funk fällt. Unter allgemeine Regelungen fallen z.B. hier besonders die Störfallregelung, die gesetzlichen Definitionen der verschiedenen Ausdrücke usw.

Im Folgenden soll aufgezeigt werden, wie auch führende Mitglieder des Bundestages getäuscht wurden.

Den nächsten Versuch, Funkamateure wegen technischer Mängel fremder Geräte belasten zu dürfen unternahm man mit dem §17 der neuen Amateurfunkverordnung zum Amateurfunkgesetz von 1997. Insgesamt sechs mal  (!) versuchte man das rechtswidrige Vorhaben in einer Aufbauschung von Text zu verstecken, damit es bei der Rechtsförmlichkeitsprüfung im Justizministerium „durchrutscht“. Durch die Wachsamkeit des Verfassers und durch den Einsatz einiger anderer, führender Funkamateure im DARC konnte das aber verhindert werden. 
Die noch immer in Kraft befindliche Vollzugsord-nung für den Funkdienst (VO-Funk) stammt aus dem Jahre 1982. In der Vergangenheit waren die Vollzugsordnungen nach den Neuregelungen die sich innerhalb der  Verwaltungskonferenzen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) ergeben hatten, ca. alle 3 bis 5 Jahre in aktualisierter Form vollständig neu in Kraft gesetzt worden. Seit 1982 nicht mehr. Nach mehrfacher telefonischer Auskunft aus dem Wirtschaftsministerium will man sie deshalb nicht mehr vollständig in Kraft setzen, weil man sich an Teile diese Gesetzes nicht mehr halten will (wörtlich !!). Man wolle sich nur an die neuen Frequenzvereinbarungen halten, und das habe man mit der neuen Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung getan. Im Übrigen habe die VO-Funk - als Teil eines deutschen Gesetzes – für die Bürger in Deutschland keine Rechtsbedeutung!

Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum man  seit Jahren die alte, aber noch in Kraft befindliche VO-Funk, auch bei der Vertriebsstelle für amtliche Blätter, nicht mehr kaufen kann. Auf die-se Weise hat man seit Jahren verhindert, dass der interessierte deutsche Bürger sich ggf. über die für ihn  wichtige Rechtssituation informieren kann. 
Tatsächlich entspricht es einer gesetzlichen Be-stimmung, dass die in Kraft befindliche VO-Funk erst dann außer Kraft gesetzt werden kann, wenn eine neue, vollständig aktualisierte in Kraft gesetzt wird.
Der Verfasser konferierte daraufhin mit mehreren Mitgliedern des Bundestages. Ein höhergestellter Politiker, Herr MDB Dr. Norbert Lammert,  - seinerzeit Vizepräsident des Bundestages, jetzt Bundestagspräsident - schrieb daraufhin den amtierenden Wirtschaftsminister an und bat um eine Stellungnahme zu diesem Sachverhalt. Das bezeichnende Antwortschreiben soll hier in ungekürzter Form wiedergegeben werden.

„17. 3. 2005
Sehr geehrter Herr Vizepräsident, lieber Herr Dr. Lammert, für Ihr Schreiben vom 17.2. 2005 zur Frage der Übersetzung der VO-Funk  in die deut-sche Sprache danke ich Ihnen.
Das Interesse an einer amtlichen Übersetzung der VO-Funk durch interessierte Kreise ist nachvollziehbar. Aufgrund  des erheblichen Umfangs der VO-Funk – wie auch  ihrer ständige Veränderung – wäre eine Bereitstellung einer amtlichen deutschen Übersetzung nur dann gerechtfertigt, wenn hierfür eine rechtliche Notwendigkeit bestünde. Für die Wirksamkeit der VO-Funk ist die Be-kanntmachung einer deutschen Fassung aber gerade nicht erforderlich, da die VO-Funk als völkerrechtliche Vereinbarung in ihrer geltenden Fas-sung in Kraft ist.
Dies liegt darin begründet, dass die VO-Funk eine internationale Regelung der Nutzung des Frequenzspektrums ist, die auf der Grundlage der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) von den Mitgliedsstaa-ten erstellt wird. Deutschland ist Mitglied der ITU. Durch diesen Beitritt entfalten sich die in den Ver-trägen genannten Verpflichtungen völkerrechtliche Verbindlichkeit zwischen den einzelnen Vertragsstaaten. Deutschland als Staat ist somit völker-rechtlich verpflichtet, die sich aus diesen Verträ-gen ergebenen Verpflichtungen zu erfüllen. Hierzu zählt auch die in Art.4 Nr.3 der Konstitution der ITU niedergelegte Verpflichtung, die VO-Funk als Verwaltungsregelung einzuhalten.
Die Regelungen sind nicht an einzelne Teilnehmer oder Betreiber von Funkdiensten gerichtet, son-dern an die Verwaltungen der Mitgliedstaaten. Damit besteht keine unmittelbar aus der VO-Funk ableitbare Verpflichtung, die in diesen Verträgen geregelten Regelungen einzuhalten. Der einzelne Bürger wird somit weder durch die VO-Funk ver-pflichtet, noch bestehen unmittelbare subjektive Rechte des Einzelnen.
Die einzelnen völkerrechtlichen Regelungen der VO-Funk bedürfen der Umsetzung durch jeden Mitgliedstaat, da sich die innerstaatliche Geltung einer völkerrechtlichen Vereinbarung stets nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Staates bemisst. Für die Umsetzung ist gemäß Art. 2 des Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 6. No-vember 1998 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. De-zember 1992  (BGBL. 2001 II, S. 365)  das Bun-desministerium für Wirtschaft und Arbeit zuständig und ermächtigt worden. Eine Umsetzung der VO-Funk nach dieser Ermächtigung erfolgt bisher in-soweit, als Regelungen des Kapitels V durch das Telekommunikationsgesetz und die Frequenzbereichszuweisungsplanverordnung umgesetzt worden sind. Mit freundlichen Grüßen 
Ihr Wolfgang Clement“

Dieser zwar vom Wirtschaftsminister unterschriebene, aber mit Sicherheit wie üblich von seinen Mitarbeitern formulierte Brief, beinhaltet eine Serie von Widersprüchen. Die Aussagen zur Rechtssituation entsprechen nicht der Rechtslage und sie sind auch in der Formulierung  verändert worden. Dass die infrage kommenden Mitarbeiter ihrem eigenen Dienstherren einen solchen, nicht der Rechtslage entsprechenden Brief, zur Unterschrift vorlegen konnten, ist erstaunlich. 
In Folge dessen sah der Verfasser sich veranlasst zu diesem Brief einen Kommentar zu schreiben. Dazu erschien es zweckmäßig, zunächst auf die Verfassung der Bundesrepublik  Deutschland, also auf  das allen anderen Gesetzen übergeord-nete Grundgesetz, zu verweisen.
Im Artikel 25 des Grundgesetzes heißt es:
„Die allgemeinen Regeln des Völkerrechts sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes“!!! 
(Vergl. dazu die für diesen Fall wichtigen Transformationsgesetze 1.: vom 27. August 1996, BGBL II Nr. 38, S.1306: Gesetz zu der Konstitution  und der Konvention der Internationalen Fernmel-deunion v. 22. Dezember sowie zu den Änderun-gen der Konstitution und der Konvention der Inter-nationalen Fernmeldeunion vom 14. Oktober 1994, hier besonders Artikel 2 ! 2.: v. 8. Oktober 2001, BGBL II v. 19. November 2001, Nr. 33 Seite 1121: Bekanntmachung der Neufassung der Kon-stitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Hier besonders Artikel 4, Abs. 3 !) 
Damit ist klargestellt, dass die wesentliche Aussage dieses Briefes weder verfassungskonform noch rechtmäßig sein kann.

Weiterhin ist die Formulierung  „der Umsetzung der VO-Funk“ nicht dem Gesetzestext entsprechend. In der zitierten, gesetzlichen Ermächti-gungsgrundlage ist enthalten, dass (zusammen-gefasst) die „Ermächtigung zum Erlass und Veröffentlichung der Vollzugsordnungen, hier Vollzugsordnung für den Funkdienst (VO-Funk), auf das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit übergeht“. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Teile, sondern auf die Inkraftsetzung und Veröffentli-chung der gesamten aktuellen VO-Funk! 

Es ist wohl unstrittig, dass die zuständigen öffentli-chen Verwaltungen  international auftragsgemäß  für die Bundesrepublik Deutschland handeln. Ebenso unstrittig ist es aber auch, dass sie national  die Rechte und Pflichten der betroffenen Bürger verwalten. Dies gilt hier besonders  für den internationalen Amateurfunk (vergl. u.a. Art.6, BGBL Teil II, v. 19. Nov. 2001). 

Der Herr Bundesminister  Wolfgang Clement räumte in seinem obigen Schreiben ein, dass die VO-Funk für alle Mitgliedsstaaten, einschließlich der Bundesrepublik Deutschland, und deren Verwaltungen rechtsverbindlich sind. Das heißt, dass die Verwaltungen, die in der VO-Funk niedergelegten Verpflichtungen einzuhalten haben.
Wie aber sollen sich die handelnden Beamten vor Ort korrekt im Rahmen der Verpflichtungen aus  der VO-Funk verhalten, wenn die vollständige VO-Funk in der aktualisierten Fassung amtlich nicht in Kraft gesetzt worden ist ? 
Es kommt hinzu, dass aus der Fernmeldeabteilung des Wirtschaftsministeriums in den letzten Jahren eine Serie von rechtlich mehr als umstrittenen, nicht rechtmäßige Rechtsverordnungen und Anweisungen an die Bediensteten der Regu-lierungsbehörde ergangen sind, die zu einem großen Teil die Verpflichtungen aus dem Gesetz und der dazu gehörenden VO-Funk nicht eingehalten haben!

Wie soll ein Bürger, der mit einem nicht rechtmä-ßigen, belastenden Verwaltungsakt überzogen worden ist, die Rechtswidrigkeit dieses Aktes nachweisen, wenn man ihm die gesetzlichen Bestimmungen vorenthält?  Liegt hier Absicht vor? Will das BMWA sich hier bewusst, aus welchen Gründen auch immer, selbst einen rechtsfreien Raum schaffen, in dem es dann willkürlich entscheiden kann? (Vergl. Willkürverbot !!)
Bereits mehrfach hat der Verfasser dieses Artikels in unterschiedlichen Fachzeitschriften von Fällen berichtet, bei denen die zuständige Verwaltung nicht rechtsstaatlich gehandelt hat.

Auch aus diesen Gründen geht es den, in seinem Brief erwähnten, „interessierten Kreisen“ darum, dass die vollständige VO-Funk als Bestandteil eines deutschen Gesetzes den betroffenen deutschen Bürgern, in ihrer Landessprache deutsch, amtlich zur Kenntnis gebracht wird.  Dass die Bürger darauf einen Rechtsanspruch haben, geht bereit aus der Tatsache hervor, dass die VO-Funk in den letzten ca. 50 Jahren bislang immer ordnungsgemäß in der jeweilig aktualisierten Form vollständig amtlich in Kraft gesetzt worden ist.

Dieser Rechtsanspruch geht u.a. auch ganz aktuell aus der EU-Direktive 2004/108 hervor in der es auf S.1 unter(2) heißt: L390/24 Amtsblatt der Europäischen Union 31.12.2004 - Richtlinie 2004/108 EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
Die Mitgliedstaaten haben zu gewährleisten, dass die Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäss der Vollzugsordnung für den  Funkdienst (VO-Funk) tätig werden, ......gegen Störungen  geschützt werden 
In  Kraft gesetzt am: 20.1.2005.

Auf die VO-Funk muss immer dann zurück gegriffen werden, wenn in einem nachrangigen Gesetz die in der VO-Funk enthaltenen, allgemeinen, unveränderbaren Regelungen, wie z.B. die verschiedenen Begriffsdefinitionen, die Störfallregelung usw. nicht enthalten sind. Das ist z.B. beim Amateurfunkgesetz  und der dazu gehörenden Amateurfunkverordnung der Fall. Insofern ist es mehr als unverständlich, wenn in diesem Brief, aber auch von anderen Stellen aus dem Bundeswirtschaftsministerium ( z.B. schriftlich von Herrn Dr. Frank Göbbels, VII /A4)  immer wieder behauptet wird: „.....die VO-Funk entfalte in Deutschland keine Rechtswirkung!“ 

Es bedarf wohl keiner Frage, dass es gelungen ist nachzuweisen, dass genau das Gegenteil zwin-gend richtig ist. Die in der Überschrift aufgeworfene Frage, ob wir im Zusammenhang mit dem Amateurfunk, noch in einem Rechtsstaat leben, ist im Übrigen von einem Richter am Verwaltungsgericht Gießen bereits beantwortet worden. Er hat in einem Fall, bei dem ein Funkamateur durch die Reg TP wegen technischer Mängel fremder Geräte belastet worden war, dieser mehrfach vorgeworfen, sie, die Beklagte habe nicht rechtsstaatlich gehandelt!

Übrigens: Bereits 1935 hatte die damalige Reichs-post eine Rechtsverordnung auf der Basis des Fernmeldeanlagengesetzes erlassen, wonach die damaligen Funkamateure ihren Betrieb aufnehmen konnten. In den Genehmigungsauflagen hatte man sich damals schon „..an den Weltnachrichtenvertrag nebst Vollzugsordnung für den Funkdienst..“ gehalten und mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen. Eine Kopie der ungekürzten Rechtsverordnung von 1935, sowie die übrigen Beweisunterlagen liegen der Redaktion vor.
Bleibt nur noch die Frage, wann die Fernmeldeabteilung des Wirtschaftsministeriums  zu der normalen, rechtmäßigen Behandlung der Funkamateure in Deutschland zurückkehrt, die aktuelle VO-Funk  vollständig amtlich in Kraft setzt und dann aber auch die durchführende Behörde anweist, korrekt danach zu verfahren. 
 

(ergänzte Version des Artikels von Arno Weide-mann, DL9AH, aus dem Funk-Telegramm 2/2006)